Wenn der Vermieter die Miete erhöht, ist die Wohnfläche entscheidend. Verfügt die Wohnung über einen Hobbyraum im Keller, kann es unter Umständen teuer für den Mieter werden – etwa wenn dieser zur Wohnfläche zählt.
Der Vermieter kann die Fläche eines Hobbyraums in der Regel komplett zur Wohnfläche rechnen. Voraussetzung ist, dass der Kellerraum eine Deckenhöhe von mindestens zwei Metern hat und ausschließlich über die vermietete Wohnung zugänglich ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg hervor (Az.: 232 C 67/18), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 23/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem Fall verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Mit der Mieterin stritt sie, inwieweit der Hobbyraum im Keller von der Erhöhung betroffen ist. Der Raum verfügt über ein Fenster, eine Heizung sowie einen Laminatboden und ist von der Wohnung im Erdgeschoss über eine Treppe zugänglich. Er ist als Wohnraum nutzbar. Die Hausverwaltung zählte die Fläche des Raumes voll dazu, die Mieterin wollte nur die Anrechnung der halben Wohnfläche akzeptieren.
Tatsächliche Größe entscheidend
Die Richter entschieden, dass die Fläche des Hobbyraums komplett zur Wohnfläche zählt. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete komme es auf die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung an.
Das gilt auch, wenn die Fläche des Hobbyraums im Mietvertrag separat zur übrigen Wohnfläche ausgewiesen ist. Der Raum sei nicht gleichzusetzen mit einem Zubehörraum, Wintergarten oder Schwimmbad, deren Fläche nur zur Hälfte beziehungsweise zu einem Viertel angerechnet werden darf.
Grundsätzlich muss der Vermieter eine Jahressperrfrist einhalten. Das bedeutet: Frühestens ein Jahr nach dem Einzug in die Wohnung beziehungsweise frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung darf die Miete steigen. Außerdem muss er eine Kappungsgrenze beachten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf höchstens um 15 Prozent.
Die Mieterhöhung wird nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Um abzuklären, ob er zustimmen muss oder nicht, hat er eine Prüf- und Überlegungszeit von zwei bis drei Monaten, und zwar den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhung erhalten hat, und die beiden nachfolgenden Monate. Bei einer im Februar verschickten Mieterhöhung endet die Zustimmungsfrist am 30. April.
Quelle: ntv.de, awi/dpa