Steuerfrei Immobilien verkaufen – so funktioniert es
In der Regel unterliegen die bei einem privaten Verkauf Erlöse Ihrer Immobilie der Einkommensteuer. Jedoch wissen nur wenige Immobilieneigentümer in München, dass auch ein steuerfreier Hausverkauf unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Einen Auszug der wichtigsten Punkte leisten wir hier für Sie auf, wenngleich es an dieser Stelle nicht möglich ist eine steuerrechtliche Beratung durchzuführen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Sachverhalt und Einzelfall an Ihren Steuerberater.
Immobilien steuerfrei verkaufen – die 4 Punkte:
1. Der allgemeine steuerfreie Immobilienverkauf
Der Gesetzgeber hat hierzu eine einfache Regelung getroffen. Wenn zwischen Anschaffung und dem Verkauf Ihrer Immobilie München ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren vergangen ist, ist der erzielte Verkaufserlös steuerfrei.
2. Steuerfreie bei Eigennutzung
Eine Wohnung in München oder ein Haus in München, welche zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, ist im Falle des Verkaufes steuerfrei. Dies ist dann gegeben, wenn die durchgängige Gesamtdauer der Eigennutzung mehr als 24 Monate beträgt.
3. Verkauf von bebauten Grundstücken
Wenn Sie ein unbebautes Grundstück in München gekauft haben und anschliessend hierauf ein Haus errichtet haben und eben diese Immobilie länger als 24 Monate selbst nutzen, bleibt der der Gewinnanteil bei einem Verkauf für Grund und Boden steuerfrei.
4. Ab wann Sie als Privatperson ein gewerblicher Verkäufer werden
Beim Immobilienverkauf München ist die Spekulationsfrist aber nicht das einzige Punkt, denn Sie aus steuerlicher Hinsicht beachten müssen. Denn wer nicht aufpasst, kann schneller als Sie denken als gewerblicher Gewerbehändler, eingestuft werden.
Entscheidend ist hierbei die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Immobilien in München verkaufen, wird das als gewerblicher Immobilienhandel eingestuft.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.