Legionellen im Trinkwasser

Trinkwasser Verordnung München – Legionellen im Trinkwasser

 

Seit 1. November 2011 gibt es eine Neufassung der Trinkwasserverordnung. Sie dient dem Gesundheitsschutz und enthält Verpflichtungen für die Wasserwerke als Versorgungsbetriebe und auch für Vermieter. Als Eigentümer eines Hausnetzes von Leitungen, aus dem die Mieter als Endverbraucher Wasser zapfen, ist der Vermieter Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 e) TrinkwasserVO. Die Trinkwasserverordnung wurde im Dezember 2012 erneut geändert. Diese Änderung betraf insbesondere die Regelungen über die regelmäßige Untersuchung auf Legionellen.

Unter Trinkwasser versteht die Verordnung alles Wasser – im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung – das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Reinigung von Gegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen sowie Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Trinkwasser muss nach der Verordnung so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger zu befürchten ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Vorgabe gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den in der Trinkwasserverordnung genannten Anforderungen entspricht. Hält das Trinkwasser die dort geforderten Grenzwerte nicht ein, darf es weder durch das Wasserwerk noch durch sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage als Trinkwasser abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden.

Vermieter müssen sofort die Gesundheitsbehörde informieren, wenn sich die Trinkwasserqualität verschlechtert hat (grobsinnlich wahrnehmbar zum Beispiel durch braune Färbung oder Geruch). Entsprechenden Meldungen von Mietern muss sofort nachgegangen werden.

Die Verordnung gibt Grenzwerte vor, sowohl für die Belastung mit chemischen Stoffen wie etwa Blei oder Uran (neu) als auch für die Belastung mit biologischen Verunreinigungen. Diese Grenzwerte sind am Wasserhahn des Verbrauchers einzuhalten.

Wer eine Wasserversorgungsanlage betreibt, aus der Trinkwasser direkt an Verbraucher abgegeben wird, hat verschiedene Melde- und Anzeigepflichten. Er muss zum Beispiel Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder technische Änderungen vier Wochen im Voraus anmelden. Dies gilt jedoch nur für die Abgabe von Wasser im Rahmen einer öffentlichen (also nicht einer gewerblichen) Tätigkeit. Für Vermieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gibt es keine generelle Pflicht mehr, die Existenz einer „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ beim Gesundheitsamt anzumelden.

Die Verordnung definiert, was mit gewerblichen und öffentlichen Tätigkeiten gemeint ist: „Öffentliche Tätigkeit“ ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. „Gewerbliche Tätigkeit“ ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Der steuerrechtliche Gewerbebegriff gilt hier nicht. Als gewerbliche Vermietung wird in diesem Bereich alles angesehen, was größer als ein Zweifamilienhaus ist. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht relevant.

Wer eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreibt und daraus im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, muss dieses Wasser alle drei Jahre unaufgefordert auf Legionellen untersuchen lassen (§ 14 Abs. 3). Die Erstuntersuchung muss bis zum 31.12.2013 stattgefunden haben. Diese Pflicht gilt nur für Gebäude, in denen das Trinkwasser an den Verbrauchsstellen „vernebelt“ wird – zum Beispiel durch Duschen, Klimaanlagen oder Whirlpools. Grund: Wenn das Trinkwasser Legionellen enthält, werden diese beim Duschen über den Wasserdampf eingeatmet und können tödliche Lungenkrankheiten, insbesondere Lungenentzündungen verursachen. Legionellen sind Keime, die sich besonders gut in stehendem, 30 bis 40 Grad warmen Wasser entwickeln. Jedes Jahr werden den Legionellen in Deutschland 32.000 Krankheits- und 2.000 Todesfälle zugeschrieben.

Unter Großanlagen zur Trinkwassererwärmung versteht man Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer (Boiler) mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder drei l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (§ 3 Nr. 12 TrinkwasserVO). Dies dürfte auf jedes Mehrfamilienhaus zutreffen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Untersuchungspflicht nicht. Die Untersuchung muss durch eine dazu ermächtigte Stelle – ein Fachlabor – durchgeführt werden. Es müssen dazu an mehreren Verbrauchsstellen Proben entnommen werden, aber nicht an jedem Wasserhahn.

Nach § 21 Abs.1 sind Mieter durch den Vermieter alljährlich über die Wasserqualität und die Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen zu informieren. Wird eine Legionellenverseuchung festgestellt, müssen umgehend Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Ab 1. Dezember 2013 wird ein neuer Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Anlageninhaber einschließlich der Vermieter die Verbraucher auch über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung informieren. Dies betrifft Hausanschlussleitungen des Wasserwerks ebenso wie Trinkwasser-Installationen in Gebäuden.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann durch Bußgelder geahndet werden. Die Verbreitung von Krankheitskeimen über das Trinkwasser ist eine Straftat. Ferner kann ein Vermieter bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch zivilrechtlichen Ansprüchen (Mietminderung, Schmerzensgeld und so weiter) ausgesetzt sein.

Am 25.11.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung veröffentlicht. Mit dieser wird in der Hauptsache die EU-Richtlinie 2013/51/EURATOM umgesetzt. Die Richtlinie legt Anforderungen an den Schutz der Bevölkerung vor radioaktiven Stoffen im Trinkwasser fest. Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung werden Parameterwerte für radioaktive Stoffe vorgegeben und Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe definiert. Denn bisher gab es keine konkreten Regelungen zur Überwachung einer möglichen Radioaktivität im Trinkwasser.

 


Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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