Testament München – Zettel, Schnipsel und sonstige Irrtümer

Testament München

– Zettel, Schnipsel und sonstige Irrtümer

 

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen. In diesem Schriftstück kann der Erblasser zum Beispiel eine oder mehrere Personen als Erben seines Vermögens einsetzen und eine Aufteilung seines Nachlasses auf diese vornehmen. Mit einem Testament kann der Erblasser aber auch eine Enterbung durchführen, ein Vermächtnis aussetzen, Auflagen oder Teilungsanordnungen treffen, die Testamentsvollstreckung anordnen oder den Pflichtteil eines Erben entziehen bzw. beschränken.

Wer ein Testament eröffnen will, muss testierfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er oder sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Minderjährige ab 16 oder Leseunkundige sind nur beschränkt testierfähig. Sie können ein Testament nicht durch eine eigenhändig niedergeschriebene Erklärung errichten, sondern nur zur Niederschrift beim Notar.

Wie gelange ich zu einem Testament in München?

Ein Testament kann grundsätzlich entweder zur Niederschrift beim Notar oder eigenhändig errichtet werden. Im ersten Fall erscheint der Betreffende beim Notar, teilt ihm seinen letzten Willen mit und dieser fertigt eine Niederschrift an. Bei schwer kranken Personen sind auch Hausbesuche des Notars möglich, wobei in bestimmten Fällen auch eine Kommunikation mit Nicken oder Augenbewegungen ausreichen kann. Der Erblasser kann dem Notar auch ein Schriftstück übergeben und dazu erklären, dass dies sein letzter Wille sei. Er braucht diesen Text dann nicht selbst geschrieben zu haben. Ein eigenhändiges Testament schreibt der Erblasser selbst handschriftlich (wichtig) nieder und unterschreibt es auch. Es sollte unbedingt mit Ort und Datum versehen werden.

Eine ungewöhnliche Gestaltung oder Auswahl des zu beschreibenden Materials können Zweifel daran wecken, dass mit dem Dokument tatsächlich ernsthaft ein letzter Wille festgelegt werden sollte. So erkannte zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm zwei Zettel nicht als Testament an, von denen einer per Hand ausgeschnitten war. Für das Gericht spielte auch eine Rolle, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Abfassens geistig fit und der deutschen Sprache und Grammatik mächtig gewesen war. Es schien unwahrscheinlich, dass sie ein ernst gemeintes Testament auf fliegenden Blättern und mit unvollständigen Sätzen niedergelegt habe. Das Gericht sah die beiden Blätter allenfalls als Schmierzettel oder Entwürfe an (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 10 W 153/15).

Eine Fotokopie ist grundsätzlich kein wirksames Testament, kann aber im Ausnahmefall als Beweis dafür herangezogen werden, dass es irgendwo ein nicht mehr auffindbares Testament mit einem bestimmten Inhalt gibt. Hier müssen jedoch zusätzliche Beweismittel über den Inhalt und die wirksame Errichtung des Originals vorhanden sein – etwa Zeugen, die über jeden Zweifel erhaben sind und bei der Erstellung dabei waren (Oberlandesgericht Karlsruhe, 8.10.2015, Az. 11 Wx 78/14).

Ein eigenhändiges Testament kann an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Es kann auch dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung übergeben werden. Hat jemand ein Testament zur Aufbewahrung und der Erblasser verstirbt, muss der Aufbewahrer das Testament sofort beim Nachlassgericht abliefern. Dies gilt auch für Behörden.

Ein Testament kann zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerrufen und z.B. durch ein neues Testament ersetzt werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass in einem Testament frei alles geregelt werden kann, was der Erblasser möchte – etwa eine völlige Enterbung naher Verwandter oder die Übertragung des Vermögens auf den Familienhund. In Wahrheit setzt das Erbrecht des BGB der Regelungsfreiheit deutliche Grenzen. Die Nichtbeachtung der komplizierten Regelungen führt oft zu Rechtsstreitigkeiten unter den Erben, so dass bei der Erstellung eines Testaments anwaltliche Beratung angezeigt ist.

Ist das baldige Ableben einer Person zu befürchten, die noch kein Testament aufgesetzt hat und zu krank ist, um es selbst niederzuschreiben, kann auch ein sogenanntes Bürgermeistertestament erstellt werden. Ist – in Fällen von Naturkatastrophen oder gesperrten Straßen – weder ein Notar noch ein Bürgermeister rechtzeitig verfügbar, kann auch ein Nottestament vor drei Zeugen ausreichen. Es muss allerdings ein Notfall gegeben sein, d.h. aus Sicht der Zeugen muss der Erblasser kurz vor seinem Ableben stehen.

 

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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