Unterhaltsberechnung bei Immobilienbesitz

Unterhaltsberechnung bei Immobilienbesitz

Der Bun­des­ge­richts­hof wid­met sich in die­sem Be­schluss aus­führ­lich der Un­ter­halts­be­rech­nung – ins­be­son­de­re den Tü­cken bei der Ein­kom­mens­er­mitt­lung des Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten, der wäh­rend der Ehe kre­dit­fi­nan­zier­te Im­mo­bi­li­en er­wor­ben hat. Dabei spie­len die steu­er­li­che Ab­schrei­bung, die Al­ters­vor­sor­ge­quo­te und die Be­rück­sich­ti­gung der Schuld­zin­sen und Til­gungs­leis­tun­gen für die Ge­bäu­de eine tra­gen­de Rolle.

 

Ehe nach 21 Jahren und drei Kindern am Ende

Zwei Hotelfachleute heirateten und bekamen drei Kinder. Sie erzog die Kinder und er trieb seine Karriere erfolgreich voran. Unter anderem erwarb er mehrere kreditfinanzierte Immobilien, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung generierte. 2009 – nach 21 Jahren – trennte sich das Paar und der Mann schloss drei Jahre später eine andere Ehe, aus der zwei weitere Kinder hervorgingen. Nachdem er 2007 mit seiner ersten Frau eine notarielle Trennungsvereinbarung geschlossen hatte, stritt er sich nun mit ihr um deren Trennungs- und nachehelichen Unterhalt und den familienrechtlichen Ausgleich für Unterhaltsleistungen an zwei der drei gemeinsamen Kinder. Das Amtsgericht Neuss sprach ihr rund 100.000 Euro und – sinkende – Unterhaltsbeträge für die Zeit bis Januar 2017 zu, das Oberlandesgericht Düsseldorf reduzierte den Betrag auf knapp 80.000 Euro. Beide wandten sich an den Bundesgerichtshof, der den Beschluss aufhob.

Steuerliche Abschreibung der Immobilien mindert das Einkommen nicht

Der Wertverlust von Gebäuden, den der Eigentümer regelmäßig abschreiben kann, ist dem BGH zufolge für das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Mannes nicht zu berücksichtigen. Seine Einkünfte seien daher um die Abschreibungsbeträge zu erhöhen. Die steuerliche Minderung ist den Karlsruher Richtern zufolge pauschal und entspricht nicht der tatsächlichen Wertminderung, die häufig durch die Immobilienmarktentwicklung ausgeglichen werde. Ein Wertverlust lasse sich nur dann als einkommensmindernd berücksichtigen, wenn er sich konkret belegen lasse.

Zinsen und Tilgung kreditfinanzierter Immobilien

Dem XII. Zivilsenat zufolge sind bis zur erzielten Miete sowohl die Zinsen als auch die Tilgungsleistungen für das Gebäude auf das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung anzurechnen. Bis zu den tatsächlichen Mieteinnahmen handele es sich nicht um eine Vermögensbildung „zu Lasten“ des Unterhaltsberechtigten. Erst wenn Tilgungsbetrag und Schuldzinsen die Mieteinkünfte übersteigen, würde das den Unterhaltsbetrag mindern, so der BGH. Entgegen der Ansicht des OLG sei dabei jede Immobilie für sich zu betrachten. Ansonsten könnte eine unzulässige Querfinanzierung von Verlust machenden Objekten durch Mietgewinne aus anderen Projekten kommen.

24% vom Bruttoeinkommen als Altersvorsorgeaufwendung

Selbstständige können laut dem XII. Zivilsenat 24% ihrer Bruttoeinkünfte des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Dieser Betrag werde dann von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen, soweit sie die Aufwendungen nachweisen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sei dabei nicht das vergangene Jahr als Referenzjahr zu betrachten, sondern das laufende Kalenderjahr. Der BGH zieht insoweit den Vergleich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung heran, die ebenfalls das laufende Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage nutzen. Dabei mindern – entgegen der Handhabung des Oberlandesgerichts – die Tilgungsleistungen für die kreditfinanzierten Immobilien im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der Mieteinnahmen nicht den für die Altersvorsorge zur Verfügung stehenden Höchstbetrag.

10% vom Bruttoeinkommen als Erwerbstätigenbonus

Aufwendungen für die Berufsausübung können laut den Karlsruher Richtern bei der Einkommensermittlung durch einen Erwerbstätigenbonus berücksichtigt werden. Geschehe dies allerdings schon im Rahmen der Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen, so sei ein Bonus von mehr als 10% des Bruttoeinkommens vom Gericht nachvollziehbar zu begründen. Die zusätzliche „unterhaltsrechtliche Honorierung“ einer persönlichen Mehrbelastung durch den Beruf könne den Unterhaltsanspruch übermäßig verringern.

 

zu BGH, Beschluss vom 15.12.2021
Quelle:  
Redaktion beck-aktuell, 1. Feb 2022.
BVFI Newsletter Feb 2022

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Energieausweis

Grundsätzlich gilt: Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten will, benötigt einen Energieausweis. Fehlt der Energieausweis zur Besichtigung oder wird gegen die Vorgaben des Gesetzgebers verstoßen, drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. […]

Weiterlesen

Was Sie zum Energieausweis wissen müssen | Energieausweis Info

 Energieausweis Info Grundsätzlich gilt: Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten will, benötigt einen Energieausweis. Fehlt dieser zur Besichtigung oder wird gegen die Vorgaben des Gesetzgebers verstoßen, drohen Bußgelder bis zu 15.000 […]

Weiterlesen

Bebauungsplan München – Arten von Baugebieten

Bebauungsplan München – Arten von Baugebieten Die vier Wohngebietsarten WA, WR, WS und WB   Im einem Bebauungsplan für München werden zehn unterschiedlichen Arten von Baugebieten aufgelistet. Für den Bereich Wohnen gibt es vier Wohngebietsarten wie reines […]

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Michael Mühlmann

Dipl. Sachverständiger (DIA)
Geschäftsführender Gesellschafter
Abgeordneter im Bundeskongress für die Immobilienwirtschaft (BVFI)
Regionaldirektor München für den Bundesverband für die Immobilienwirtschaft (BVFI)


Motto:
Nach meiner Erfahrung sind im Immobiliengeschäft vergangene Erfolgsgeschichten in der Regel nicht auf neue Situationen anwendbar. Wir müssen uns ständig neu erfinden und mit innovativen neuen Geschäftsmodellen auf den Wandel der Zeit reagieren.

Kristina Kühn Verkaufsleitung

Kristina Kühn

Leitung Niederlassung Nymphenburg
Abteilungsleitung Immobilienverkauf
DEKRA zertifizierte Sachverständige D1
Immobilienmaklerin (IHK)
Grundstücks- und Hausverwalterin (IHK)




Motto:
Warten Sie nicht mit dem Kauf von Immobilien. Kaufen Sie eine Immobilie und warten Sie.

Jutta Mühlmann-Rab

Jutta Mühlmann-Rab

Diplom Kauffrau
Immobilienverkauf | Immobilienvermietung
Gesellschafterin der ISB München Immobilien GmbH
Abgeordnete im Bundeskongress für die Immobilienwirtschaft (BVFI)




Motto:
Um in der Immobilienbranche erfolgreich zu sein, müssen Sie immer und konsequent das Wohl Ihrer Kunden in den Vordergrund stellen. Wenn Sie das tun, werden Ihre persönlichen Erfolge Ihre größten Erwartungen übertreffen.

Leander Rab

Leander Rab

Immobilienverkauf
Assistenz

Motto:
Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.

Hier könnte Ihr Name stehen

Wir stellen ein!
Immobilienmakler für den Immobilienverkauf


Jetzt bewerben!

Dipl.-Ing Felix Wittermann

Die Architekturpartner


Motto:
Werte nachhaltig schaffen. Mit Sachverstand, Erfahrung und dem Willen neue Wege zu gehen, bergen wir das gesamte Potenzial Ihrer Immobilie.

Carmen-Daniela Kracker

Immobilienfinanzierung - Finanzierungsexpertin

Nutzen Sie die Expertise unserer Finanzexpertin Carmen-Daniela Kracker, die bereits über 15 Jahre Erfahrung in der Realisierung von über 250 Immobilienprojekten vorweisen kann.

Dipl.-Ing. Barbara Leberfing

Die Architekturpartner


Motto:
Werte nachhaltig schaffen. Mit Sachverstand, Erfahrung und dem Willen neue Wege zu gehen, bergen wir das gesamte Potenzial Ihrer Immobilie.