Wie errechnet sich die neue Grundsteuer in Bayern, respektive in München?

Wie errechnet sich die neue Grundsteuer in Bayern, respektive in München?

 

Welche Grundstücksdaten sind in Bayern erforderlich?

Bayern setzt bei der Berechnung der Grundsteuer auf ein reines Flächenmodell. Die bayerische Grundsteuer wird so nur anhand der Fläche des Grundstücks sowie der Fläche des Gebäudes und der jeweiligen der Immobiliennutzung berechnet. 

Der Bodenrichtwert, ein durchschnittlicher Bodenrichtwert, ein Mittelwert der Bodenrichtwerte, ein Zustand des Gebäudes, etc. spielen keine Rolle für die Berechnung der neuen Grundsteuer. Wir als Immobiliensachverständige der ISB München Immobilien GmbH begrüßen ein wertunabhängiges Modell, weil jede andere Lösung zu extrem schwierigen Klärungen von Wertverhältnissen geführt hätte. Gerade die Erfassung von hohen Bodenwerten und die Erfassung von Mieten hätte das System extrem verkompliziert.

Wie wird nun in Bayern München die Grundsteuer errechnet?

Die Grundsteuer berechnet sich nach festen Äquivalenzzahlen. Diese betragen

  • für das Grundstück 0,04 Euro/Quadratmeter,
  • für Gebäude 0,50 Euro/Quadratmeter.

Für eine Wohnnutzung ist ein Abschlag von bis zu 30 Prozent vorgesehen. Dieser Betrag wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Städte und Gemeinden multipliziert.

Ein mögliche Beispiel für München:

Familie Gerners bewohnt ein schönes Reihenhaus im schönen Stadtteil München-Gern. Die Grundstücksfläche des kleinen Anwesens beträgt 350 Quadratmeter. Die Wohnfläche liegt bei 130 Quadratmetern. Der Grundsteuer-Messbetrag beträgt also: 350 Quadratmeter x 0,04 Euro/Quadratmeter = 14. Für die Wohnfläche rechnen wird 130 Quadratmeter x 0,50 Euro/Quadratmeter x 0,7 für Wohnnutzung = 52,50 Euro.  Zusammen sind die 66,50 Euro. Auf diesen Messbetrag wird der Hebesatz der Stadt München erhoben.

Genaue Berechnungen für Ihre Immobilie führt gerne Ihr Steuerberater für Sie durch.


Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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